Satzung

Satzung des Schützenvereins „Hohe Belmicke“ e. V. Gegründet 1921

§1 – Name und Sitz des Vereins

1. der Verein führt den Namen Schützenverein „Hohe Belmicke“ 1921 e. V. Und hat seinen Sitz in Belmicke. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

2. Der Schützenverein „Hohe Belmicke“ 1921 e. V. wurde am 23.04.1921 in Belmicke gegründet.

§2 – Zweck

1. Der Schützenverein „Hohe Belmicke“ 1921 e. V. Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabeordnung.

2. Er sieht seine Aufgabe darin:

a) den Schießsport zu betreiben,
b) die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen,
c) das Interesse am Schießsport zu fördern.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben beim ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel. Weiters ist in einer Jugendordnung geregelt.

§3 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie jede juristische Person.

2. Die Mitgliedschaft kann durch mündliche oder schriftliche Anmeldung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes beantragt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§4 – Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Die Satzung des Schützenvereins sowie alle ordnungsgemäßen gefassten Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Rechnungsjahres pünktlich zu entrichten.

3. Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlungen das recht der freien, sachlichen, zweckgebundenen Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten, jedoch unter Ausschluss aller parteipolitschen, religiösen und rassischen Fragen.

§5 – Beendigung einer Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der zu jeder Zeit in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen kann,
b) durch den Tod,
c) durch Streichung, wenn ein Mitglied nach vorausgeganger Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt,
d) durch Ausschluss.

2. Mit dem Ausscheiden aus dem Schützenverein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§6 – Ausschluss

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) wegen erhblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
c) wegen groben unsportlichen Verhalten.

2. Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von allen Mitgliedern gestellt werden. Jeder Antrag auf Auschluss ist schriftlich zu begründen und mit genauen Angaben des Beweismaterials dem Vorstand einzureichen. Vor der Entscheidung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben. Die Entscheidung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des gesamten Vorstandes. Die Entscheidung kann bestehen in Annahme oder Ablehnung, erteilung einer Rüge, Abberufung als Funktionär, Ausschließung von geselligen Veranstaltungen und vom Schießsport auf Zeit. Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

3. Mit dem Antrag auf Ausschluss, ruhen bis zur Erledigung die Rechte und Pflichten des beschuldigten Mitgliedes.

§7 – Wiederaufnahme

1. Die Wiederaufnahme ausgetretener oder wegen Beitragsrückstand gestrichener Mitglieder kann durch den Vorstand erfolgen.

2. Durch Ausschluss ausgeschlossene Mitglieder können auf besonderen Antrag durch die Mitgliedsversammlung wieder aufgenommen werden, sofern nicht im Ausschlussbescheid etwas anderes festgelegt wurde.

§8 – Beiträge

Jedes Mitglied ist zur ordnungsgemäßen Beitragszahlung verpflichtet. Der Jahrebeitrag ist zu Beginn des Jahres fällig. Die Zahlung sollte durch Banklastschrift erfolgen. Bei Barzahlung stellt der Kassierer eine Quittung aus.

§9 – Vorstand

1. Der Gesamtvorstand wird in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Ausgeschlossen sind Kaiser, König und Prinz.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer.

3. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) den Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
b) dem Kommandanten,
c) dem Traditionswart,
d) dem Schießleiter Sport,
e) dem Schießleiter Tradition,
f) dem Medienwart,
g) dem Organisationsleiter,
h) dem Jugendwart,
i) dem Fahnenwart,
j) drei Fahnenoffizieren,
k) zwei Majestätenoffizieren,
l) ein Adjutant geschäftsführender Vorstand,
m) bis zu vier z.b.V. (zur besonderen Verwendung) Offizieren,
n) dem Kaiser, König und Prinz
o) dem Ehrenrat.

4. Ehrenvorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung, unter berücksichtigung der Ehrenordnung, ernannt werden.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist allein Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, von denen einer der Vorsitzende oder Geschäftsführer sein muss, wobei im Innenverhältnis gilt, dass der Geschäftsführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

6. Dem Vorstand obliegt:

a) die Durchführung und gewissenhafte Erfüllung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliedsversammlung ergeben,
b) die Einhaltung der Satzung zu überwachen,
c) der Mitgliederversammlung einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Entwicklung des Schützenvereines sowie eigene Tätigkeiten zu erstatten.

7. Der Gesamtvorstand hält mindestens 4 mal im Jahr eine Sitzung ab und entscheidet mit Mehrheit. Auf Verlangen der Mehrheit des Vorstandes muss eine außerplanmäßige Sitzung einberufen werden.

§10 – Mitgliederversammlung

1. Der Schützenverein hält mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, eine ordentliche Mitgliedsversammlung ab. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene (schriftliche) Adresse gerichtet ist. Die Einladung erfolgt per Email. Mitglieder, die keine Email Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Zusäztlich kann auch ein öffentlicher Aushang getätigt werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.  Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die  Ergänzung bekanntzugeben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor Genehmigung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und Gründe beantragt.

4. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Beschlussfassung über Geschäfts-,Kassen- und Revisionsbericht,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer haben jährlich eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer sollen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl der Rechnungsprüfer ist so vorzunehmen, dass in jedem Jahr ein Rechnungsprüfer neu gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
e) Änderung der Satzung,
f) Festlegung der Tage des Schützenfestes,
g) Königsprämie,
h) Beitrag.

§11 – Verwaltung der Vereinsgelder

Der Barkassenbestand des Schützenvereins soll in der Regel den notwendigen Bedarf nicht übersteigen. Größere Kapitalien sind bei den öffentlichen Geldinstituten der  näheren Umgebung des Schützenvereins anzulegen. Ein Ausleihen von Vereinsgeldern an private Personen und Mitglieder ist unter allen Umständen verboten.

§12 – Mitgliedschaft in Verbänden

Der Schützenverein ist Mitglied des Oberbergischen Schützenbundes 1924 e. V.. Er anerkennt dessen Satzung und unterstüzt den Schützenbund.

Der Schützenverein ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes. Er anerkennt dessen Satzung und unterstüzt den Schützenbund.

Der Austritt aus den Verbänden kann nur erfolgen, wenn er mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird.

§13 – Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§14 – Auflösung des Vereins

Eine freiwillge Auflösung des Schützenvereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins sein soll, unter Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

In dieser zweiten Mitgliederversammlung kann der Verein mit Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine karitative Einrichtung, welche in der Versammlung bestimmt wird, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§15 – Schluss

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit werden bisherige Satzungsbeschlüsse ungültig.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.02.2024.